(1) Sendungen,
a) für die entgegen den Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
b) die entgegen den Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 behandelt worden sind,
c) für die entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 keine Bewilligung vorliegt,
d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Artikels 17 nicht entsprechen, befördert werden,
hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung gemäß Artikel 8 vorliegt, zurückzuweisen.
(2) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß Absatz 1 zurück, so hat er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen zu vermerken.
(3) Wird bei einer Sendung
a) anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle oder
b) erst nach durchgeführter grenztierärztlicher Abfertigung
eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen, so hat der Grenztierarzt, im Falle der lit. b der zuständige ermächtigte Tierarzt, hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese übermittelt eine Abschrift des Protokolls der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates.
(4) Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter Sendungen gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.
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