BundesrechtInternationale VerträgeVeterinärabkommen (Rumänien)Art. 15

Art. 15Artikel 15

In Kraft seit 16. Februar 1965
Up-to-date

(1) Das für die Einfuhr von Hunden und Katzen erforderliche Zeugnis (Anlage 1) ist anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes diesem vorzuweisen.

(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken für die Dauer seines Aufenthaltes im Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr, aufzubewahren.

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