Tritt im Herkunftsgebiet der zu sömmernden Haustiere in der Zeit zwischen den Anordnungen gemäß Artikel 2 und dem Weideauftrieb eine Tierseuche in bedrohlichem Ausmaß auf, so ist der andere Vertragsstaat berechtigt, Tiere aus dem Gebiet zum Weideauftrieb nicht zuzulassen.
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