BundesrechtInternationale VerträgePflanzenschutz – ZusammenarbeitArt. 4

Art. 4Artikel 4.

In Kraft seit 01. November 1960
Up-to-date

Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf seinem Territorium innerhalb des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie eine Überwachung der Terrains zwecks Feststellung des Bestehens folgender Pflanzenkrankheiten und -schädlinge einzurichten:

1. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)

2. Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis)

3. Zwergsteinbrand (Tilletia contraversa Kühn)

4. Kastanienrindenkrebs (Endothia parasitica Anders)

5. Pfirsichmotte (Cydia molesta Busck)

6. weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea Drury)

7. San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.)

8. Pappelkrebs (Dothichiza populea).

Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge kann nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen von jedem Auftreten der oben erwähnten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese Meldungen werden sofort nach Auftreten der Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt werden und Angaben über den Ort des Auftretens – Gemeinde und Bezirk – enthalten.

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