Bei einem an Bord eingetretenen Todesfall kann die Leiche unter den Bedingungen des vorangehenden Artikels 8 aufbewahrt werden. Die nach Artikel 2 notwendigen Urkunden und Bescheinigungen sind gemäß den Gesetzen des Landes auszustellen, dessen Flagge das Schiff führt; die Beförderung ist in der gleichen Weise auszuführen wie bei einer an Bord verladenen Leiche.
Falls der Todesfall weniger als 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes in dem Hafen, wo die Beerdigung stattfinden soll, eingetreten ist und falls die für die genaue Durchführung der Bestimmungen unter a) von Artikel 8 notwendigen Materialien an Bord nicht vorhanden sind, so kann die in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelte Leiche in einen festen Holzsarg gelegt werden. Dieser muß aus mindestens 3 Zentimeter dicken Brettern mit wasserdichten Fugen bestehen und mit Schrauben verschlossen sein; der Boden muß vorher mit einer ungefähr 5 Zentimeter dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt worden sein. Hiernach wird der Holzsarg in einer Holzkiste so untergebracht, daß es sich nicht verschieben kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden jedoch keine Anwendung, wenn der Todesfall infolge einer der im Artikel 4 bezeichneten Krankheiten eingetreten ist.
Dieser Artikel gilt nicht für Schiffe, deren Fahrten weniger als 24 Stunden dauern, wenn sie bei einem an Bord eintretenden Todesfall unverzüglich nach ihrer Ankunft in dem Hafen, wo die Ablieferung der Leiche erfolgen soll, diese den zuständigen Behörden übergeben.
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