Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende internationale Leichenbeförderung. Die Bestimmungen des Abkommens berühren in keiner Weise die in den betreffenden Ländern geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder Ausgrabungen.
Das Abkommen findet auf die Beförderung von Leichenasche keine Anwendung.
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