ARTIKEL 8. – Das vorliegende Übereinkommen wird für die Unterzeichnung bis zum 1. Mai 1955 offenstehen.
Es wird gemäß den in den vertragschließenden Staaten geltenden Verfassungsbestimmungen so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden bei der französischen Regierung deponiert werden, die das Datum der Empfangnahme jedem der Signatarstaaten und dem Internationalen Weinamt bekanntgeben wird.
Das vorliegende Übereinkommen wird sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch fünf Staaten, und für jeden anderen Signatar sechs Monate nach Hinterlegung dessen Ratifikationsurkunde in Kraft treten.
Der Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen steht jedem anderen Staate offen. Er wird sechs Monate nach Empfangnahme der Beitrittserklärung durch die französische Regierung wirksam, die hievon jeden anderen Signatar- oder beigetretenen Staat sowie das Internationale Weinamt in Kenntnis setzen wird.
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