ARTIKEL 6. – Jede Meinungsverschiedenheit, die sich auf die Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens oder auf Anwendungsschwierigkeiten bezieht und die nicht durch Verhandlungen behoben werden konnte, wird vor das Komitee des Internationalen Weinamtes gebracht werden, welches einen Vergleichsversuch machen oder damit entweder die im obigen Artikel 5 vorgesehene Unterkommission oder ein kleines Unterkomitee betrauen wird, das aus je einem Sachverständigen der beteiligten Staaten und einem vom Internationalen Weinamt bestimmten Experten besteht.
Der Einigungsversuch wird unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Urkunden und anderen Beweismittel sowie nach Anhören der Parteien gemacht werden. Er wird die Grundlage für die Erstattung eines Berichtes sein, den der Direktor des Internationalen Weinamtes jedem der beteiligten Staaten mitteilen wird.
Im Falle des Mißlingens des Einigungsversuches und nach Ausschöpfung aller sonstigen Wege und Mittel einer Regelung können sich die Beteiligten in letzter Instanz an den Internationalen Gerichtshof wenden.
Sie müssen sich verpflichten, für die durch diese verschiedenen Verfahren verursachten Kosten zu gleichen Teilen aufzukommen.
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