ARTIKEL 4. – Sie nehmen es auf sich, einander die Texte der Gesetze, Verfügungen und Verordnungen mitzuteilen, die die Weine und deren Analysenmethoden betreffen, sowie die zur Ausstellung von Analysenbescheinigungen berechtigten Anstalten bekanntzugeben. Ebenso sind dem Internationalen Weinamt alle diese Unterlagen und Mitteilungen zu übermitteln.
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