ARTIKEL 2. – Die durch die Regierungen der Vertragsstaaten ermächtigten Anstalten haben gemäß den besonderen Bestimmungen des im Artikel 1 genannten Anhanges A Untersuchungsbescheinigungen auszustellen.
Da die Anzahl und die Art der für die Weinuntersuchungen festzustellenden Bestandteile je nach dem gewünschten Zweck verschieden sind, haben die zwei Muster von Untersuchungsbescheinigungen, die den Anhang B der vorliegenden Konvention bilden, keinen verpflichtenden Charakter. Doch wäre es angezeigt, wenn immer möglich, das Zeugnis gemäß Muster 1 auszustellen. Im übrigen wird beim Abschluß von Konventionen oder Handelsverträgen genau festzuhalten sein, welche Bestandteile bei der Analyse der in den internationalen Handel kommenden Weine bestimmt werden sollen.
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