(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung irgend welcher Bestimmungen dieses Abkommens nicht einigen sollten, werden die Streitfragen einem Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Für dieses Schiedsgericht benennt jede Regierung ein Mitglied. Der Obmann, der keinem der Vertragsstaaten angehören darf, wird von den Regierungen im Einverständnis bezeichnet.
(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines der Vertragsstaaten spätestens innerhalb dreier Monate nach Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit treten. Falls in diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichtes bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Generalsekretär der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen bestellt.
(4) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, vom 18. Oktober 1907, maßgebend.
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