BundesrechtInternationale VerträgeMur-Abkommen - wasserwirtschaftliche FragenArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 09. Februar 1956
Up-to-date

09.02.1956

Artikel 9.

Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.

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