09.02.1956
Artikel 9.
Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
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09.02.1956
Artikel 9.
Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
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