09.02.1956
Anlage II
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(Anm.: Grenzkarte nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zur Beachtung
1. Der Inhaber der Grenzkarte darf die Staatsgrenze nur an den im Ausweise angeführten Grenzübertrittsstellen überschreiten; das Gleiche gilt für die Rückkehr.
2. Der Inhaber der Grenzkarte darf sich im jenseitigen Grenzgebiet nur innerhalb des in der Grenzkarte bezeichneten Gebietes aufhalten.
3. Der Inhaber der Grenzkarte ist verpflichtet, ohne Verzug jede Änderung der darin enthaltenen Angaben der Behörde zu melden, welche die Karte ausgestellt hat.
4. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich.
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