Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln
Vorwort
Art. 1 Artikel 1.
Ungeachtet des Artikels 6 des Abkommens vom 29. November 1906 und des Artikels 41 des Abkommens vom 20. August 1929 kommen die Vertragsteile dieses Protokolles überein, daß sowohl zwischen ihnen selbst wie auch zwischen jedem Staat und der Weltgesundheitsorganisation die folgenden internationalen Abkommen:
a) Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln, unterzeichnet zu Brüssel am 29. November 1906;
b) Abkommen, womit das Abkommen, betreffend die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln, abgeändert wird, unterzeichnet zu Brüssel am 20. August 1929,
ihre Geltung verlieren.
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolles empfehlen daher, die Vorschriften, die in den in den Jahren 1906 und 1929 abgeschlossenen Abkommen enthalten sind, so bald wie möglich und soweit es mit ihren nationalen Gesetzgebungen vereinbar ist, durch die entsprechenden Vorschriften, wie sie in der von der Weltgesundheitsorganisation angenommenen Pharmacopoea Internationalis aufgestellt sind, zu ersetzen.
Art. 2 Artikel 2.
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolles kommen weiter überein, daß sowohl zwischen ihnen selbst wie auch zwischen jedem Staate und der Weltgesundheitsorganisation die Funktionen, mit denen nach den Vorschriften der im Artikel 1 angeführten Abkommen früher das ständige Sekretariat der Internationalen Pharmacopoe betraut war, nach Inkrafttreten dieses Protokolles, insoweit die Ausübung dieser Funktionen weiterhin nötig ist, von der Weltgesundheitsorganisation ausgeübt werden sollen.
Art. 3 Artikel 3.
Jeder Staat, der Vertragspartner eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen ist, das vorliegende Protokoll aber nicht unterzeichnet hat, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem er der belgischen Regierung eine Annahmeurkunde übersendet. Die belgische Regierung wird von der Annahme alle Unterzeichnerstaaten und alle anderen Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben, sowie die Weltgesundheitsorganisation hievon in Kenntnis setzen.
Art. 4 Artikel 4.
Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolles werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
c) Annahme.
Die Annahme hat durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde bei der belgischen Regierung zu erfolgen.
Art. 5 Artikel 5.
Das vorliegende Protokoll wird in Kraft treten, wenn zehn Mitgliedstaaten eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen Vertragspartner dieses Protokolles geworden sind; hernach werden von der belgischen Regierung in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Gleichschriften zwecks Registrierung übermittelt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig ausgewiesenen Vertreter ihrer Regierungen das vorliegende Protokoll unterzeichnet, das in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Original errichtet ist, das bei der belgischen Regierung hinterlegt werden wird.
Beglaubigte Abschriften werden von der belgischen Regierung jedem der Staaten, die unterzeichnet oder angenommen haben, und jedem anderen Staat übermittelt, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses Protokolles Vertragspartner eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen ist.
Die belgische Regierung verständigt so bald als möglich jeden der Vertragsteile des vorliegenden Protokolles sowie die Weltgesundheitsorganisation von dessen Inkrafttreten.
Geschehen zu Genf, den zwanzigsten Mai 1952.
SCHLUSSAKT
Anl. 1
Vom Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation wurde für den 12. Mai 1952, drei Uhr nachmittags, im Palais des Nations zu Genf eine Tagung der Regierungen einberufen, die Teilnehmer des Abkommens über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln, abgeschlossen zu Brüssel am 29. November 1906, und des Abkommens, womit das Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln abgeändert wird, abgeschlossen zu Brüssel am 20. August 1929, sind.
Die Regierungen folgender Staaten nahmen an dieser Tagung teil:
Deutsche Bundesrepublik
Belgien
Dänemark
Ägypten
Vereinigte Staaten von Amerika
Finnland
Frankreich
Island
Italien
Großherzogtum Luxemburg
Norwegen
Niederlande
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Schweden
Schweiz
Der Vertreter Belgiens, Doktor P. J. J. van de Calseyde, wurde zum Vorsitzenden der Tagung gewählt.
Die Tagung wurde auf Grund eines Beschlusses des Exekutivrates der Weltgesundheitsorganisation vom 1. Feber 1952 abgehalten, der auf Empfehlung des Expertenkomitees für die Internationale Pharmacopoe der genannten Organisation gefaßt wurde. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:
„In Anbetracht des Absatzes 3 des Beschlusses EB 8/R/40, womit der Generaldirektor ersucht wird, Regelungen für die Annahme gemäß Art. 21 (d) der Satzung der Weltgesundheitsorganisation auszuarbeiten, in denen die Pharmacopoea Internationalis enthalten wäre und mit denen das Brüsseler Abkommen von 1929 außer Kraft gesetzt würde,
In der Erwägung, daß es zur Zeit genügen würde, die Brüsseler Abkommen von 1906 und 1929 außer Kraft zu setzen und hiebei der Pharmacopoea Internationalis ihren Charakter als Empfehlung der Weltgesundheitsversammlung zu belassen,
ERSUCHT der Exekutivrat den Generaldirektor, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Abschluß eines Protokolles zwischen den beteiligten Staaten herbeizuführen, durch das die Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln aufgehoben werden.“
Auf der Tagung vom 12. Mai 1952 wurde der endgültige Text eines Protokolles, mit welchem die Brüsseler Abkommen von 1906 und 1929 außer Kraft gesetzt werden, festgelegt.
Bei Unterzeichnung des Protokolles gab die Delegation der Regierung der Niederlande folgende Erklärung ab:
„Die niederländische Delegation bei der fünften Weltgesundheitsversammlung wird, da sie der Meinung ist, daß das Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln, abgeschlossen zu Brüssel am 29. November 1906, und das Abkommen, womit das Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln abgeändert wird, abgeschlossen zu Brüssel am 20. August 1929, nicht eher außer Kraft gesetzt werden sollte, bis nicht eine Regelung im Sinne des Artikels 21 (d) der Satzung der Weltgesundheitsorganisation in Kraft getreten ist, und daß die Annahme des Protokolles durch lediglich zehn Staaten, die Vertragsteile einer oder beider Brüsseler Abkommen sind, für dessen Inkrafttreten nicht ausreicht, das vorliegende Protokoll über die Aufhebung der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln ad referendum unterzeichnen.“
Am 20. Mai 1952 wurde vom Vorsitzenden, Dr. P. J. J. van de Calseyde, eine weitere Tagung in Genf einberufen, bei der Dr. Brock Chisholm, Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation, sowie die Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des vorliegenden Schlußaktes und des Protokolles anwesend waren.
Bei dieser Tagung wurden nach gehöriger Prüfung der Beglaubigungsschreiben der Vertreter der genannten Regierungen dem vorliegenden Protokoll, mit welchem die Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln außer Kraft gesetzt werden, die Unterschriften beigesetzt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Delegierten diesen Schlußakt zu Genf am zwanzigsten Mai 1952 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist, unterzeichnet. Der vorliegende Schlußakt sowie das Protokoll soll in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt werden.
Es folgen dieselben Unterschriften wie nach dem Text des Protokolles.