BundesrechtInternationale VerträgeRegulierung des Rheines von der Illmündung bis zum BodenseeArt. 4

Art. 4Kostenübersicht

In Kraft seit 22. Juli 1955
Up-to-date

1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee.

Die Kosten für die gemeinsamen Werke gemäß Art. 1, Ziffer 1, einschließlich der Nebenarbeiten, des Aufwandes für die gemeinsame Organisation (Abschnitt III) und der Entschädigung für beanspruchte Gründe und Rechte ergeben sich wie folgt:

a. Die bisherigen Aufwendungen der Vertragsstaaten vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1953, mit Einschluß der zugunsten Österreichs anzurechnenden und in der Zeit vom 13. März 1938 bis 31. Dezember 1941 für abhilfliche Maßnahmen erbrachten, betragen auf Grund beiderseits anerkannter Feststellungen:

Schweiz .............................................. Fr. 10 089 101
Österreich ........................................... Fr. 7 887 037
Zusammen ................ Fr. 17 976 138

b. Die den beiden Vertragsstaaten ab 1. Juli 1953 voraussichtlich noch erwachsenden Kosten betragen auf Grund der bisherigen Bauerfahrung, auf Preisbasis des Jahres 1953 und bei einem Schillingkurs von Fr. 0,1682 für die noch auf beiden Staatsseiten erforderlichen Arbeiten ........ Fr. 31 126 137

c. Die Gesamtkosten für den Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee werden daher veranschlagt wie folgt:

gemäß lit. a .......................................... Fr. 17 976 138
gemäß lit. b .......................................... Fr. 31 126 137
Zusammen ................ Fr. 49 102 275
also rund ............. Fr. 49 100 000

2. Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee.

a. Die bisherigen Aufwendungen der Vertragsstaaten seit 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1953 für die Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungsbauten bis km 90,950 betragen:

Schweiz ............................................... Fr. –
Österreich ............................................ Fr. 761 292
Zusammen ................ Fr. 761 292

b. Die vorläufigen Kosten ab 1. Juli 1953 für eine weitere Teilvorstreckung der Bauwerke an der Rheinmündung bis km 91,300 betragen auf Grund der bisherigen Bauerfahrung, auf Preisbasis des Jahres 1953 und bei einem Schillingkurs

von Fr. 0,1682 .............................................................................................. Fr. 397 793

c. Die gesamten mutmaßlichen Vorstreckungskosten bis km 91,300

betragen daher .................................... Fr. 1 159 085
also rund ............... Fr. 1 160 000

d. Die Mittel für die weitere Vorstreckung der Bauwerke an der Rheinmündung, deren Höhe nicht von vornherein festgelegt werden kann, werden von den Regierungen der Vertragsstaaten im jeweils gegebenen Zeitpunkt, im Rahmen der jährlichen Anträge der Gemeinsamen Rheinkommission, nach Erfordernis bereitgestellt werden.

3. Gesamtkosten für Umbau und Vorstreckung.

Ohne Berücksichtigung des Aufwandes für eine Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke über km 91,300 hinaus, werden die gesamten Kosten gegenwärtig angenommen wie folgt:

gemäß Ziffer 1, lit. c .......................... Fr. 49 100 000
gemäß Ziffer 2, lit. c .......................... Fr. 1 160 000
Gesamtkosten ............ Fr. 50 260 000

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