Jeder Vertragsstaat erhält anläßlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages eine von den Delegationsführern signierte, dem heutigen Stande entsprechende Ausfertigung des in Art. 2 angeführten Umbauprojektes III b und des in Art. 3 genannten Bau- und Finanzprogrammes vom 1. Juli 1953.
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