Nach Übernahme der Unterhaltspflicht der in Art. 1 erwähnten gemeinsamen Werke und nach vollständiger Abwicklung der hierauf bezüglichen Geschäfte werden die Regierungen der Vertragsstaaten einvernehmlich über eine allfällige Liquidation der Anlagen und des Inventars, über die Bereinigung der Schlußabrechnung sowie die Verwendung des Reservefonds befinden und die Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten in der ihnen geeignet erscheinenden Weise regeln. Eine schon in einem früheren Zeitpunkt einvernehmlich als zweckmäßig erachtete teilweise Liquidation von Anlagen und Inventar wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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