BundesrechtInternationale VerträgeRegulierung des Rheines von der Illmündung bis zum BodenseeArt. 26

Art. 26Hydrometrie

In Kraft seit 22. Juli 1955
Up-to-date

Die Wasserstandsbeobachtungen und hydrometrischen Erhebungen am Rhein und seinen Zuflüssen stehen den amtlichen Stellen beider Vertragsstaaten zur Verfügung.

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