(1) Nach Ausführung der gemeinsamen Werke wird für deren Erhaltung die bestehende Dienstbahn den Vertragsstaaten zur Verfügung stehen. Die Tragung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn erfolgt entsprechend der Regelung der Unterhaltspflicht der gemeinsamen Werke.
(2) Über die allfällige gänzliche oder teilweise Auflassung der Dienstbahn werden die Vertragsstaaten einvernehmlich befinden.
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