(1) Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für das Internationale Rheinregulierungsunternehmen nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.
(2) Die Abwicklung von Materiallieferungen und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen Werke auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.
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