Art. 18 Binnengewässer — Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
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(1) Das Überleitungsgerinne der Diepoldsauer Gewässer und die diesem Gerinne als Vorfluter dienende österreichische Grabenanlage (Neunergraben, Scheibenbach und Lustenauer Kanal) sind ab Staatsgrenze von Österreich so zu erhalten, daß der Abfluß der Diepoldsauer Gewässer einwandfrei gewährleistet ist.
(2) Die gemeinsame Besichtigung nach Art. 17 ist sinngemäß auch auf die vorgenannte Grabenanlage auszudehnen, soweit deren Verhältnisse auf den Abfluß der Diepoldsauer Gewässer Einfluß haben.
(3) Der Unterhalt der Ufer des nach der erfolgten Ableitung des Rheines durch den Fussacher Durchstich verbliebenen alten Rheinbettes, das den Binnengewässern beider Staaten als Rinnsal bis zum Bodensee dient und dessen Regulierung auf alleinige Kosten der Schweiz in Durchführung begriffen ist, geht nach gemeinsam festgestellter Vollendung dieser Regulierung an den Uferstaat über.
(4) Die Erhaltung aller sonstigen Binnengewässer der Rheinebene ist eine innerstaatliche Angelegenheit.
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