(1) Die Regulierungswerke und Anlagen, die gemäß Art. 1 auszuführen sind, werden bis zu ihrer Übergabe an einen Vertragsstaat auf Rechnung des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens erhalten.
(2) Die bisher auf Grund der Staatsverträge von 1892 und 1924 in die Unterhaltspflicht der Vertragsstaaten übergebenen Regulierungswerke werden weiterhin von den bisher Verpflichteten unterhalten, soweit diese Werke durch die im gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Ergänzungsbauten nicht Abänderungen erleiden.
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