(1) Die Gemeinsame Rheinkommission ist für ihre Geschäftsführung ausschließlich den beiden Regierungen verantwortlich. Diese veranlassen jährlich eine gemeinsame Überprüfung durch von ihnen hiezu in gleicher Anzahl bestellte Organe.
(2) Unabhängig davon bleibt den Vertragsstaaten das Recht gewahrt, jederzeit freie Einsicht und Kontrolle gegenüber dem Rheinregulierungsunternehmen in technischer und finanzieller Beziehung zu üben.
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