(1) Für die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben bedient sich die Gemeinsame Rheinkommission je einer österreichischen und einer schweizerischen Bauleitung, die durch die Kommission in zweckentsprechender Verteilung, vornehmlich nach Staatsgebieten, mit den Dienstgeschäften betraut werden.
(2) Jede dieser Rheinbauleitungen untersteht einem von der betreffenden Regierung bestellten und entsprechend qualifizierten Bauingenieur als Bauleiter.
(3) Von den Bauleitern werden gemäß der von der Gemeinsamen Rheinkommission jeweils aufgestellten Dienstinstruktion die zukommenden Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf beigegebenen Personals besorgt.
(4) Die den Bauleitern zukommenden Gehälter und anderweitigen Vergütungen werden auf Antrag der Gemeinsamen Rheinkommission von den Regierungen einvernehmlich festgesetzt.
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