BundesrechtInternationale VerträgeRegelung des Walfischfanges

Regelung des Walfischfanges

In Kraft seit 01. April 1936
Up-to-date

Art. 1

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, jeder im Rahmen seiner Hoheitsrechte, die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu sichern und Übertretungen seiner Bestimmungen mit Strafe zu belegen.

Art. 2

Das vorliegende Abkommen gilt nur hinsichtlich der Bartenwale.

Art. 3

Das vorliegende Abkommen findet keine Anwendung auf die an den Küsten der Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile lebenden Einwohner, vorausgesetzt,

1. daß sie nur Kähne, Pirogen und andere kleine ausschließlich bei den Einwohnern übliche Fahrzeuge benützen, die nur mit Segel oder Ruder fortbewegt werden;

2. daß sie keine Feuerwaffen gebrauchen;

3. daß sie nicht im Dienst von Personen stehen, die nicht zu den Einwohnern gehören;

4. daß sie nicht verpflichtet sind, ihre Beute Dritten abzuliefern.

Art. 4

Verboten ist der Fang und die Tötung der „right whales“, unter denen der Walfisch des Nordkaps, der von Grönland, der australische right whale, der right whale der (Anm.: richtig: des) Pacific und der australische Zwerg-right whale verstanden werden.

Art. 5

Verboten ist der Fang und die Tötung junger oder nicht abgestillter Wale, nicht ausgewachsener Wale und weiblicher Wale mit jungen Walfischen (oder nicht abgestillten Tieren).

Art. 6

Die Körper der gefangenen Wale müssen möglichst vollständig ausgewertet werden, insbesondere:

1. muß der Tran durch Kochen oder auf andere Weise aus dem gesamten Walrat, dann aus dem Kopf und der Zunge und schließlich aus dem Schwanz bis zum After gewonnen werden.

Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nur bezüglich derjenigen Körper oder Körperteile, die nicht zur Verwendung als Nahrungsmittel bestimmt sind.

2. Jede Betriebsstätte, sei sie schwimmend oder nicht, die zur Verarbeitung der Walfische dient, muß mit den nötigen Einrichtungen zur Gewinnung des Tranes aus dem Walrat, dem Fleisch und den Knochen versehen sein.

3. Wenn Walfische gelandet wurden, sind geeignete Maßnahmen zur Verarbeitung der Rückstände nach Gewinnung des Tranes zu treffen.

Art. 7

Die Schützen und Besatzungen der Walfischfängerschiffe werden derart angeworben werden, daß ihre Entlohnung, soweit sie vom Ergebnis der Jagd abhängig ist, zum großen Teil nach Umständen, wie Größe, Art, Wert der gefangenen Wale und Menge des gewonnenen Tranes, und nicht nur nach der Zahl der gefangenen Walfische bemessen wird.

Art. 8

Kein Schiff der Hohen Vertragschließenden Teile wird sich mit dem Fang oder der Verarbeitung von Walfischen befassen können, ohne daß dem Schiff von dem Hohen Vertragschließenden Teil, dessen Flagge es führt, eine eigene Bewilligung dazu erteilt worden wäre oder ohne daß sein Besitzer oder Mieter die Absicht, das Schiff zur Walfischjagd zu verwenden, der Regierung dieses Vertragsstaates angezeigt und von dieser eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige erhalten hätte.

Dieser Artikel berührt in keiner Weise das Recht irgendeines der Hohen Vertragschließenden Teile, von jedem Schiff, das sein Staatsgebiet oder seine Territorialgewässer zwecks Fanges von Walfischen, ihrer Landung oder ihrer Verarbeitung in Anspruch zu nehmen wünscht, überdies eine Bewilligung seiner eigenen Behörden zu fordern. Die Erteilung dieser Bewilligung wird verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht werden können, die der betreffende Hohe Vertragschließende Teil für notwendig oder zweckmäßig erachtet, welches immer die Nationalität des Schiffes sein mag.

Art. 9

Der geographische Geltungsbereich der Artikel dieses Übereinkommens wird sich auf alle Gewässer der ganzen Welt einschließlich der hohen See sowie der Territorialgewässer und der nationalen Gewässer erstrecken.

Art. 10

1. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von den unter ihrer Flagge fahrenden Walfischfängern möglichst genaue Meldungen biologischer Art über jeden gefangenen Wal, und zwar jedenfalls über folgende Punkte, zu erhalten haben:

a) Datum des Fanges;

b) Ort des Fanges;

c) Gattung;

d) Geschlecht;

e) Länge, und zwar gemessen, wenn das Tier aus dem Wasser gehoben worden ist; geschätzt, wenn der Walfisch im Wasser zerwirkt wird;

f) wenn ein Fötus vorhanden ist, die Länge, und, sofern feststellbar, das Geschlecht;

g) Angaben über den Mageninhalt, soweit sie möglich sind.

2. Unter Länge im Sinne der Buchstaben e) und f) dieses Artikels wird jene verstanden, die der Geraden vom vordersten Teile des Maules bis zum Einschnitt der Schwanzflosse entspricht.

Art. 11

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von allen ihrer Staatshoheit unterstehenden Betriebsstätten, gleichviel ob schwimmend oder auf festem Land errichtet, Angaben über die Zahl der in den einzelnen Betriebsstätten verarbeiteten Walfische jeder Gattung und die aus ihnen gewonnenen Mengen von Tran jeder Gattung, von Mehl, Dünger und anderen Nebenerzeugnissen abverlangen.

Art. 12

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird die statistischen Mitteilungen über den Walfischfang, soweit er auf seinem Hoheitsgebiet stattfindet, dem Internationalen Bureau für Walfischstatistik in Oslo bekanntgeben. Die eingesendeten Mitteilungen haben mindestens die im Artikel 10 bezeichneten Angaben und überdies folgende zu enthalten: 1. den Namen und die Tonnage jeder schwimmenden Betriebsstätte, 2. die Zahl und die Gesamttonnage der Walfischfängerschiffe, 3. eine Liste der Landstationen, die während der in Betracht kommenden Zeit in Betrieb standen. Diese Mitteilungen werden in angemessenen Zeiträumen, die ein Jahr nicht übersteigen, geliefert werden.

Art. 13

Die Verpflichtung eines jeden der Hohen Vertragschließenden Teile, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf seinem Gebiet und in seinen Territorialgewässern sowie durch seine Schiffe zu treffen, wird sich auf diejenigen seiner Landgebiete, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, und auf die anschließenden Territorialgewässer sowie die in diesen Gebieten eingetragenen Schiffe beschränken.

Art. 14

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise authentisch sind, wird bis zum 31. März 1932 im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden können.

Art. 15

Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Datums der Hinterlegung Mitteilung machen wird.

Art. 16

Ab 1. April 1932 wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, in dessen Namen das Abkommen zu diesem Zeitpunkt nicht bereits unterzeichnet worden ist, dem Abkommen beitreten können.

Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung und ihrem Datum allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten Mitteilung machen wird.

Art. 17

Das vorliegende Abkommen wird 90 Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes von mindestens acht Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten Ratifikations- oder Beitrittserklärungen erhalten haben wird, in Kraft treten. Unter dieser Zahl müssen sich das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland befinden.

Hinsichtlich jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen eine Ratifikation oder Beitrittsurkunde in der Folge hinterlegt werden wird, wird das Abkommen am 90. Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft treten.

Art. 18

Wenn nach dem Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden Abkommens auf Antrag von zwei Mitgliedern des Völkerbundes oder zwei Nichtmitgliedstaaten, bezüglich deren das Abkommen im gedachten Zeitpunkt in Kraft steht, der Rat des Völkerbundes eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberuft, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, sich dabei vertreten zu lassen.

Art. 19

1. Das vorliegende Abkommen wird nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden können.

2. Die Kündigung des Abkommens geschieht durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Mitteilung sowie vom Tage ihres Einlangens benachrichtigen wird.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam werden.

Art. 20

1. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Zeitpunkt der Unterfertigung der Ratifikation oder des Beitrittes erklären, daß er durch die Annahme des vorliegenden Abkommens keine Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Besitzungen oder der Gebiete, die unter seine Oberhoheit oder sein Mandat gestellt sind, zu übernehmen beabsichtige; in diesem Falle wird das vorliegende Abkommen auf die den Gegenstand einer solchen Erklärung bildenden Gebiete nicht anwendbar sein.

2. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird nachträglich dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Kenntnis bringen können, daß er beabsichtige, das vorliegende Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Gebiete, die den Gegenstand der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Erklärung bildeten, anwendbar zu erklären. In diesem Falle wird das Abkommen auf alle in der Mitteilung angeführten Gebiete 90 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbundes anwendbar sein.

3. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann nach Ablauf des im Artikel 19 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren jederzeit erklären, daß er die Anwendbarkeit des vorliegenden Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Besitzungen oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete aufgehoben zu sehen wünsche; in diesem Falle wird das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Erklärung durch den Generalsekretär des Völkerbundes auf die ihren Gegenstand bildenden Gebiete nicht mehr anwendbar sein.

4. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten die im Sinne dieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen sowie das Datum ihres Einlangens mitteilen.

Art. 21

Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen werden, sobald es in Kraft getreten ist.

Urkund dessen haben die vorerwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 24. September 1931 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes verwahrt werden wird und von dem eine beglaubigte Gleichschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten übermittelt werden wird.

(Folgen die Unterschriften.)