Anl. 1 — Internationales Abkommen zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris
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Die Regierungen der Argentinischen Republik, von Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, des Fürstentums Monako, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakischen Republik und von Tunis, die für zweckmäßig erachtet haben, das Internationale Tierseuchenamt zu errichten, auf das sich der von der Internationalen Konferenz zum Studium der Tierseuchen am 27. Mai 1921 ausgesprochene Wunsch bezieht, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen und sind über folgendes übereingekommen:
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Internationales Tierseuchenamt, dessen Sitz in Paris ist, zu gründen und zu erhalten.
Das Amt übt seine Tätigkeit unter der Leitung und Aufsicht eines Komitees aus, das aus den Vertretern der Vertragschließenden Regierungen gebildet ist. Die Zusammensetzung und die Rechte dieses Komitees sowie die Organisation und die Befugnisse des genannten Amtes werden durch die organischen Statuten bestimmt, die dem gegenwärtigen Abkommen angeschlossen sind und als ein integrierender Bestandteil desselben angesehen werden.
Die Kosten der Errichtung sowie die jährlichen Auslagen für die Tätigkeit und die Erhaltung des Amtes werden durch die Beiträge der Vertragschließenden Staaten gedeckt, die nach Maßgabe der Bedingungen festgesetzt sind, die in den im Artikel 2 erwähnten organischen Statuten vorgesehen sind.
Die Summen, die den Beitrag jedes der Vertragschließenden Staaten darstellen, werden von diesen zu Beginn jedes Jahres durch Vermittlung des Ministers des Äußern der Französischen Republik an die Depositen- und Verlagskasse in Paris entrichtet, von wo sie nach Maßgabe der Bedürfnisse auf Anweisungen des Direktors des Amtes behoben werden.
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, einvernehmlich jene Abänderungen des gegenwärtigen Abkommens vorzunehmen, deren Zweckmäßigkeit die Erfahrung dartun sollte.
Die Regierungen, die das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm auf ihr Ansuchen beitreten. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der französischen Regierung und durch sie den anderen Vertragschließenden Regierungen notifiziert werden; er wird die Verpflichtung mit sich bringen, unter den im Artikel 3 erwähnten Bedingungen durch einen Beitrag an den Kosten des Amtes teilzunehmen.
Das gegenwärtige Abkommen wird auf folgende Weise ratifiziert werden:
Jede Macht wird binnen möglichst kurzer Frist ihre Ratifikation an die französische Regierung leiten, durch deren Vermittlung hievon den anderen Signatarstaaten Kenntnis gegeben wird.
Die Ratifikationen bleiben in den Archiven der französischen Regierung hinterlegt.
Das gegenwärtige Abkommen tritt für jeden Signatarstaat mit dem Tage der Hinterlegung seines Ratifikationsinstrumentes in Kraft.
Das gegenwärtige Abkommen ist für einen Zeitraum von sieben Jahren geschlossen. Bei Ablauf dieser Frist wird es für weitere Perioden von sieben Jahren zwischen jenen Staaten fortfahrend in Geltung bleiben, die nicht ein Jahr vor Ablauf jeder solchen Periode ihre Absicht notifiziert haben, seine Wirkung hinsichtlich ihrer zu beenden.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig ermächtigten Unterzeichneten das gegenwärtige Abkommen in einfacher Ausfertigung festgestellt, die sie mit ihren Siegeln versehen haben; diese Ausfertigung wird in den Archiven der französischen Regierung hinterlegt bleiben und beglaubigte Abschriften werden auf diplomatischem Wege den Vertragschließenden Teilen übermittelt werden.
Diese Ausfertigung kann bis einschließlich 30. April 1924 unterzeichnet werden.
So geschehen zu Paris, den 25. Jänner 1924.
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