BundesrechtInternationale VerträgeTierseuchenübereinkommenArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 14. August 1926
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Auf den Viehverkehr zwischen den im Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehrs, festgesetzten Grenzzonen finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung, insoweit im nachstehenden nicht anderweitige Bestimmungen getroffen wurden.

1. Der Weideverkehr ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Verzeichnis der Tiere, die sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe des Namens des Eigentümers, der Gattung und Stückzahl sowie der charakteristischen äußeren Merkmale der Tiere in doppelter Ausfertigung zur Verifizierung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen.

Auf dem Verzeichnisse ist von der Ortsbehörde und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer andern Gemeinde auch von dieser zu bestätigen, daß im Gebiete der betreffenden Gemeinde keine auf die bezügliche Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Krankheit herrscht.

Auf den Verzeichnissen jener Weidetiere, welche über sieben Tage auf der Weide verbleiben sollen, muß jedoch von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte bestätigt werden, daß die im Verzeichnisse bezeichneten Tiere unmittelbar vor dem Abtriebe zur Weide untersucht und gesund befunden worden sind sowie daß in der Gemeinde, aus welcher die Tiere auf die Weide gebracht werden sollen, und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer andern Gemeinde auch in der letzteren keine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Krankheit herrscht. Bei der Rückkehr dieser Tiere von der Weide hat der zuständige staatlich angestellte oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigte Tierarzt zu betätigen, daß weder in der Gemeinde, wo die Tiere auf der Weide waren, noch in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Tiere eventuell getrieben werden sollen, eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Krankheit herrscht.

2. Der Verkehr mit Arbeitstieren (Reittiere, an den Pflug oder ein Fuhrwerk gespannte Tiere), mit Tieren zum Verschneiden, Verwiegen oder zur tierärztlichen Behandlung ist in beiden Richtungen unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften gestattet, wenn die Tiere mit einem von der Ortsbehörde ausgestellten Ursprungszeugnisse (Viehpaß) versehen sind. Für mehrere Arbeitstiere kann auch ein Gesamtviehpaß ausgestellt werden. Der Viehpaß muß den Zweck des Grenzübertrittes sowie die Angabe enthalten, daß die Tiere aus der betreffenden Grenzzone stammen. Überdies ist auf dem Viehpasse von der Ortsbehörde zu bestätigen, daß in der Herkunftsgemeinde eine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Krankheit zur Zeit des Grenzübertrittes nicht herrscht.

3. Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Bläschenausschlag, Rotlauf und Wutkrankheit in der Gemeinde soll für die unter 1. und 2. genannten Tiere, wenn diese Krankheiten nicht in Höfen auftreten, aus denen die Tiere für den Grenzübertritt in Betracht kommen, der Ausstellung der fraglichen Bestätigungen nicht entgegenstehen.

4. Die Bestätigungen über die Seuchenfreiheit gelten für Arbeitsvieh und Weidevieh 30 Tage, für Tiere für den Fuhrwerksbetrieb, zum Verschneiden, für tierärztliche Behandlung oder zum Verwiegen 10 Tage und müssen nach Ablauf dieser Frist wieder erneuert werden.

5. Wenn während der Weide- oder Arbeitszeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teil der Herde oder Arbeitstiere oder in der Gemeinde, in welcher sich die Weide, beziehungsweise das Grundstück befindet, oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde oder Arbeitstiere zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach dem Gebiete des anderen Staates untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u.s.w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der Tiere nur unter Anwendung der durch die zuständigen Behörden erster Instanz zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.

6. Die unter 1. und 2. genannten Tiere werden beim Grenzübertritte der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht unterzogen. Die Rückkehr der Tiere muß jedoch zwecks Feststellung ihrer Nämlichkeit an derselben Grenzstelle stattfinden, über welche der Austritt erfolgte.

7. Besondere zur Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe in den Grenzgebieten etwa notwendige Verfügungen sind von den zuständigen Zentralbehörden beider Staaten einvernehmlich zu erlassen.

8. Erheischen veterinärpolizeiliche Verhältnisse zeitweilig gewisse Beschränkungen, auch nach Maßgabe des letzten Absatzes des Artikels 5, so haben die zuständigen Grenzbezirksbehörden die notwendigen Sicherungsmaßregeln im gegenseitigen Einverständnis zu treffen.

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