Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnis anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hiezu wird von der Grenzzollbehörde, beziehungsweise dem amtshandelnden Grenztierarzte ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertragschließenden Teiles, aus dem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden.
Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen vertragschließenden Teile unverweilt zuzusenden.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Delegierter des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen.
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