Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Ursprungszeugnis beizubringen. Aus dem Zeugnisse muß die Herkunft der Tiere und Gegenstände mit Sicherheit festgestellt werden können. Es hat, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, ihre genaue Beschreibung, die besonderen Merkmale sowie den Bestimmungsort zu enthalten. Es muß ferner mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde besonders hiezu ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere und darüber versehen sein, daß im Herkunftsort zur Zeit der Absendung eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Seuche mit Ausnahme der Tuberkulose nicht geherrscht hat.
Sollen Tiere ausgeführt werden, die für
a) Rinderpest oder Lungenseuche der Rinder,
b) Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Schweineseuche oder Pockenseuche der Schafe,
c) Maul- und Klauenseuche
empfänglich sind, so ist außerdem zu bescheinigen, daß diese Seuchen weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden geherrscht haben, und zwar:
zu a) innerhalb der letzten 6 Monate, ausgenommen bei Schweinen, für die sich die Frist auf 40 Tage verringert;
zu b) innerhalb der letzten 40 Tage;
zu c) innerhalb der letzten 21 Tage.
Im Verkehr mit zur Schlachtung bestimmten Tieren soll sich die staatstierärztliche Bescheinigung jedoch nur darauf erstrecken, daß zur Zeit der Absendung dieser Tiere weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche mit Ausnahme der Tuberkulose geherrscht hat.
Für Pferde, Maultiere, Esel und Rinder sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe, beziehungsweise Gesamtursprungs- und Gesundheitszeugnisse zulässig.
Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt zehn Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so müssen, damit die Zeugnisse weitere zehn Tage gelten, die Tiere von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht und es muß von diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden.
Bei Eisenbahn- und Schiffstransporten muß vor der Verladung der Tiere eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden.
Eisenbahn- und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind.
In den Zertifikaten für Fleisch oder Fleischerzeugnisse muß bescheinigt sein, daß die betreffende Ware von Tieren stammt, die bei der vorschriftsmäßigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzte für gesund befunden worden sind.
Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten trockenen oder gesalzenen Därmen, Schlünden, Magen, Blasen, gesalzenen Klauen und Flotzmäulern, mit trockenen oder durchgesalzenen Häuten und Fellen, mit trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.
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