(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.
(2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. jährliche Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3;
2. Sammlung und Evaluierung der Anträge gemäß Ziffer 1;
3. Erstellung einer Liste förderungswürdiger Anträge auf Grund der Evaluierung gemäß Ziffer 2 in Absprache mit der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei;
4. Einholung der jeweils innerstaatlich erforderlichen Genehmigungen;
5. Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 5;
6. Entgegennahme der Berichte über durchgeführte Projekte.
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