(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien den Gemeinsamen Ausschuß für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, dessen Mitglieder von den Regierungen beider Vertragsparteien nominiert werden.
(2) Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind:
1. Übersicht über die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
2. Festlegung neuer Bereiche der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
3. Erstellung des laufenden Arbeitsprogrammes gemäß diesem Abkommen;
4. Behandlung sonstiger Angelegenheiten, die sich auf dieses Abkommen beziehen.
(3) Der Gemeinsame Ausschuß tritt abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
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