Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen:
1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
2. Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
3. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen;
4. andere Formen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, welche von den Vertragsparteien festgelegt werden.
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