BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

In Kraft seit 14. Juli 2018
Up-to-date

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

Artikel I

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Zugang (zur Hochschulbildung)

Art. 1

Das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden.

Zulassung (zu Hochschuleinrichtungen und -programmen)

Art. 1

Der Vorgang oder das System, qualifizierten Bewerbern zu gestatten, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung und/oder in einem bestimmten Programm aufzunehmen.

Bewertung (von Einrichtungen und Programmen)

Art. 1

Der Vorgang zur Feststellung der Bildungsqualität einer Hochschuleinrichtung oder eines Hochschulprogramms.

Bewertung (der Qualifikationen von Einzelpersonen)

Art. 1

Die schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikationen von Einzelpersonen durch eine zuständige Stelle.

Zuständige Anerkennungsbehörde

Art. 1

Eine Stelle, die den amtlichen Auftrag hat, bindende Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zu treffen.

Hochschulbildung

Art. 1

Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbildung oder forschungsbezogener Ausbildung auf postsekundarem Niveau, die von den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sind.

Hochschuleinrichtung

Art. 1

Eine Einrichtung, die Hochschulbildung vermittelt und von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist.

Hochschulprogramm

Art. 1

Ein Studienabschnitt, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist und mit dessen Abschluß der Student eine Hochschulqualifikation erlangt.

Studienzeit

Art. 1

Jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt.

Qualifikation

A. Hochschulqualifikation

Art. 1

Jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellte Grad sowie jedes derartige Diplom oder andere Zeugnis, die den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulprogramms bescheinigen.

B. Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht

Art. 1

Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluß eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden (vgl. Bestimmung des Begriffs „Zugang“).

Anerkennung

Art. 1

Eine von einer zuständigen Behörde erteilte formale Bestätigung des Wertes einer ausländischen Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit.

Voraussetzung

A. Allgemeine Voraussetzungen

Art. 1

In allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe.

B. Besondere Voraussetzungen

Art. 1

Bedingungen, die zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung zu einem bestimmten Hochschulprogramm oder die Zuerkennung einer besonderen Hochschulqualifikation in einer bestimmten Studienrichtung zu erwirken.

Abschnitt II

Zuständigkeit staatlicher Behörden

Artikel II.1

Art. 2.1

(1) Soweit zentralstaatliche Behörden dafür zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen, sind die Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen unmittelbar gebunden und ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung des Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten den Gliedstaaten einer Vertragspartei obliegt, stellt die Vertragspartei einem der Verwahrer bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach eine kurze Darstellung seiner verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung zur Verfügung. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden der Gliedstaaten derartiger Vertragsparteien die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(2) Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten einzelnen Hochschuleinrichtungen obliegt, übermittelt jede Vertragspartei entsprechend ihrer verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung diesen Einrichtungen oder Stellen den Wortlaut dieses Übereinkommens und unternimmt alle möglichen Schritte, um zu erreichen, daß seine Bestimmungen wohlwollend geprüft und zur Anwendung gebracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den nachstehenden Artikeln dieses Übereinkommens.

Artikel II.2

Art. 2.2

Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach teilt jeder Staat, der Heilige Stuhl oder die Europäische Gemeinschaft einem der Verwahrer dieses Übereinkommens mit, welche Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.

Artikel II.3

Art. 2.3

Dieses Übereinkommen ist nicht so anzusehen, als beeinträchtige es günstigere Bestimmungen über die Anerkennung von in einer der Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die in einem bereits bestehenden oder künftigen Vertrag, dessen Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder wird, enthalten sind oder sich daraus ergeben.

Abschnitt III

Wesentliche Grundsätze in bezug auf die Bewertung von Qualifikationen

Artikel III.1

Art. 3.1

(1) Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden, ist auf ein an die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikationen zu ermöglichen.

(2) In dieser Hinsicht darf keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status oder auf Grund anderer Umstände geben, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, nicht zusammenhängen. Um dieses Recht zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, angemessene Vorkehrungen für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen.

Artikel III.2

Art. 3.2

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, transparent, einheitlich und zuverlässig sind.

Artikel III.3

Art. 3.3

(1) Entscheidungen über die Anerkennung werden auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird.

(2) Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem Antragsteller, der diese Informationen nach Treu und Glauben zur Verfügung stellt.

(3) Unbeschadet der Verantwortung des Antragstellers haben die Einrichtungen, welche die betreffenden Qualifikationen ausgestellt haben, die Pflicht, auf sein Ersuchen und innerhalb angemessener Frist dem Inhaber der Qualifikation, der Einrichtung oder den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Anerkennung angestrebt wird, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Vertragsparteien weisen alle zu ihrem Bildungssystem gehörenden Bildungseinrichtungen an oder legen ihnen gegebenenfalls nahe, jedem begründeten Ersuchen um Informationen zum Zweck der Bewertung von Qualifikationen, die an diesen Einrichtungen erworben wurden, nachzukommen.

(5) Die Beweislast, daß ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle.

Artikel III.4

Art. 3.4

Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, daß hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.

Artikel III.5

Art. 3.5

Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.

Abschnitt IV

Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen

Artikel IV.1

Art. 4.1

Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.2

Art. 4.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel IV.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel IV.3

Art. 4.3

Soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, gewährt jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.4

Art. 4.4

Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt, können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auch von den Inhabern der in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen verlangen oder eine Bewertung vornehmen, ob die Bewerber mit in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen.

Artikel IV.5

Art. 4.5

Soweit Schulabschlußzeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen Bildungssystem anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, daß sie von diesem Artikel Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich deren sie diesen Artikel anzuwenden beabsichtigen, sowie die Gründe hierfür.

Artikel IV.6

Art. 4.6

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung oder einem bestimmten Programm innerhalb einer solchen Einrichtung eingeschränkt sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung und/oder einem Programm selektiv erfolgt, sollen die Zulassungsverfahren dergestalt sein, daß die Bewertung ausländischer Qualifikationen nach den in Abschnitt III beschriebenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet ist.

Artikel IV.7

Art. 4.7

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, daß der Bewerber die Unterrichtssprache oder -sprachen der betreffenden Einrichtung oder andere festgelegte Sprachen ausreichend beherrscht.

Artikel IV.8

Art. 4.8

In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet wie nichttraditionelle Qualifikationen, die in der Vertragspartei erworben wurden, in der die Anerkennung angestrebt wird.

Artikel IV.9

Art. 4.9

Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei, auf die diese Einrichtungen zurückgehen, getroffen wurden.

Abschnitt V

Anerkennung von Studienzeiten

Artikel V.1

Art. 5.1

Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluß eines Hochschulprogrammes führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.

Artikel V.2

Art. 5.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel V.3

Art. 5.3

Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn

a) zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden ist und

b) die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, daß der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

Abschnitt VI

Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Artikel VI.1

Art. 6.1

Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel VI.2

Art. 6.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel VI.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel VI.3

Art. 6.3

Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation hat eine oder beide der nachstehenden Folgen:

a) Zugang zu weiteren Hochschulstudien, einschließlich der dazugehörigen Prüfungen, und/oder zur Vorbereitung auf die Promotion zu denselben Bedingungen, die für Inhaber von Qualifikationen der Vertragspartei gelten, in der die Anerkennung angestrebt wird;

b) Führen eines akademischen Grades in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird.

Darüber hinaus kann die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird, erleichtern.

Artikel VI.4

Art. 6.4

Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:

a) Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;

b) Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;

c) Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.

Artikel VI.5

Art. 6.5

Jede Vertragspartei kann die Anerkennung von Hochschulqualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei getroffen wurden, auf die diese Einrichtungen zurückgehen.

Abschnitt VII

Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben

Artikel VII

Art. 7

Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen, in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können.

Abschnitt VIII

Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen

Artikel VIII.1

Art. 8.1

Jede Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfügung, um die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Qualität der von diesen Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen die Anerkennung in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, rechtfertigt. Diese Informationen ergehen in folgender Form:

a) im Fall von Vertragsparteien, die ein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Methoden und Ergebnisse dieser Bewertung sowie die Qualitätsnormen für jede Art von Hochschuleinrichtung, die Hochschulqualifikationen erteilt, und jede Art von Hochschulprogramm, das zu Hochschulqualifikationen führt;

b) im Fall von Vertragsparteien, die kein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Anerkennung der verschiedenen Hochschulqualifikationen, die an den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen oder innerhalb der zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschulprogramme erworben wurden.

Artikel VIII.2

Art. 8.2

Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffentlichung folgender Unterlagen:

a) Überblick über die verschiedenen Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen mit den typischen Merkmalen jeder Art von Einrichtung;

b) Liste der zu ihrem System gehörenden anerkannten (öffentlichen und privaten) Einrichtungen, aus der deren Befugnis zur Verleihung verschiedener Arten von Qualifikationen sowie die Voraussetzungen für den Zugang zu jeder Art von Einrichtung und Programm hervorgehen;

c) Beschreibung der Hochschulprogramme;

d) Liste der außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertragspartei als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet.

Abschnitt IX

Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

Artikel IX.1

Art. 9.1

Um die Anerkennung von Qualifikationen in bezug auf die Hochschulbildung zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien, transparente Systeme für die vollständige Beschreibung der erworbenen Qualifikationen zu schaffen.

Artikel IX.2

Art. 9.2

(1) In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder unterhält jede Vertragspartei ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen.

(2) Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei

a) erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;

b) erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien;

c) berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

(3) Jedes nationale Informationszentrum muß über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.

Artikel IX.3

Art. 9.3

Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die Verwendung des Anhangs zum Diplom („Diploma Supplement“) der UNESCO und des Europarats oder jedes anderen vergleichbaren Dokumentes durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.

Abschnitt X

Durchführungsmechanismen

Artikel X.1

Art. 10.1

Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens:

a) der Ausschuß für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region;

b) das europäische Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk), das durch Beschluß des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Juni 1994 und des UNESCO-Regionalausschusses für Europa vom 18. Juni 1994 errichtet wurde.

Artikel X.2

Art. 10.2

(1) Hiermit wird der Ausschuß des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsparteien zusammen.

(2) Im Sinne dieses Artikels gilt der Begriff „Vertragspartei“ nicht für die Europäische Gemeinschaft.

(3) Die in Artikel XI.1 Absatz 1 bezeichneten Staaten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Europäische Gemeinschaft und der Präsident des ENIC-Netzwerks können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Vertreter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind, können auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(4) Der Präsident des UNESCO-Regionalausschusses für die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region wird ebenfalls eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(5) Der Ausschuß fördert die Anwendung dieses Übereinkommens und überwacht dessen Durchführung. Zu diesem Zweck kann er mit der Mehrheit der Vertragsparteien Empfehlungen, Erklärungen, Protokolle und Muster für ein einwandfreies Verfahren beschließen, um die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens und der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Hochschulqualifikationen anzuleiten. Die Vertragsparteien sind durch diese Anleitungen zwar nicht gebunden, bemühen sich jedoch nach Kräften, sie anzuwenden, die zuständigen Behörden auf sie hinzuweisen und ihre Anwendung anzuregen. Der Ausschuß holt die Meinung des ENIC-Netzwerks ein, bevor er seine Beschlüsse faßt.

(6) Der Ausschuß erstattet den zuständigen Gremien des Europarats und der UNESCO Bericht.

(7) Der Ausschuß unterhält Verbindungen zu den UNESCO-Regionalausschüssen in bezug auf die Anwendung der unter der Schirmherrschaft der UNESCO geschlossenen Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich.

(8) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist.

(9) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuß tritt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen.

(10) Das Sekretariat des Ausschusses wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.

Artikel X.3

Art. 10.3

(1) Jede Vertragspartei ernennt ihr nach Artikel IX.2 errichtetes oder unterhaltenes nationales Informationszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertragspartei mehr als ein nationales Informationszentrum nach Artikel IX.2 errichtet oder unterhalten wird, sind alle diese Zentren Mitglieder des Netzwerks, doch haben die betreffenden nationalen Informationszentren zusammen nur eine Stimme.

(2) Das ENIC-Netzwerk, in seiner auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens begrenzten Zusammensetzung, gewährleistet und unterstützt die praktische Durchführung des Übereinkommens durch die zuständigen nationalen Behörden. Das Netzwerk tritt mindestens einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen. Es wählt in Übereinstimmung mit seinem Mandat seinen Präsidenten und seinen Präsidialausschuß.

(3) Das Sekretariat des ENIC-Netzwerks wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten durch das ENIC-Netzwerk mit den nationalen Informationszentren der anderen Vertragsparteien zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die den nationalen Informationszentren bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der akademischen Anerkennung und Mobilität von Nutzen sind.

Abschnitt XI

Schlußklauseln

Artikel XI.1

Art. 11.1

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für

a) die Mitgliedstaaten des Europarats,

b) die Mitgliedstaaten der europäischen Region der UNESCO,

c) jeden anderen Unterzeichnerstaat oder Vertragsstaat oder jede andere Vertragspartei des Europäischen Kulturübereinkommens des Europarats und/oder des Übereinkommens der UNESCO über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region,

die zu der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten Diplomatischen Konferenz eingeladen wurden.

(2) Diese Staaten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

c) indem sie ihm beitreten.

(3) Die Unterzeichnung erfolgt bei einem der Verwahrer. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.

Artikel XI.2

Art. 11.2

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats und/oder Staaten der europäischen Region der UNESCO, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Für jeden anderen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel XI.3

Art. 11.3

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht einer der in Artikel XI.1 aufgeführten Gruppen angehört, um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersuchen. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird an einen der Verwahrer gerichtet, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

(2) Die Entscheidung, einen Staat, der um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersucht hat, zum Beitritt einzuladen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien getroffen.

(3) Nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann die Europäische Gemeinschaft ihm auf Grund eines an einen der Verwahrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstaaten beitreten. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.

Artikel XI.4

Art. 11.4

(1) Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die gleichzeitig Vertragsparteien einer oder mehrerer der folgenden Übereinkünfte sind, nämlich

der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und des Zusatzprotokolls dazu (1964, ETS 49),

des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (1956, ETS 21),

des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (1959, ETS 32),

des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976),

des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (1979),

des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten (1990, ETS 138),

a) wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur das vorliegende Übereinkommen an;

b) wenden die obengenannten Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, in ihren Beziehungen zu anderen Staaten, die Vertragsparteien jener Übereinkünfte, nicht aber des vorliegenden Übereinkommens sind, weiterhin an.

(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, davon abzusehen, Vertragsparteien einer der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zu werden, deren Vertragspartei sie noch nicht sind, mit Ausnahme des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten.

Artikel XI.5

Art. 11.5

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Artikel XI.6

Art. 11.6

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung läßt jedoch Anerkennungsentscheidungen, die zuvor auf Grund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt.

(3) Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Artikel XI.7

Art. 11.7

(1) Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, daß sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden:

Artikel IV.8

Artikel V.3

Artikel VI.3

Artikel VIII.2

Artikel IX.3

Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel XI.8

Art. 11.8

(1) Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangt.

(2) Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist nicht zulässig.

(3) Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

Artikel XI.9

Art. 11.9

(1) Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der europäischen Region der UNESCO

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel XI.2 und Artikel XI.3 Absatz 4;

d) jeden nach Artikel XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen Vorbehalts;

e) jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel XI.6;

f) jede nach Artikel II.1 oder Artikel II.2 abgegebene Erklärung;

g) jede nach Artikel IV.5 abgegebene Erklärung;

h) jedes Beitrittsersuchen nach Artikel XI.3;

i) jeden nach Artikel XI.8 gemachten Vorschlag;

j) jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

(3) Der Verwahrer, der auf Grund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Lissabon am 11. April 1997 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt.