Rückverweise
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.
Keine Verweise gefunden