(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschließlich für das Teleshopping vorgesehenen Programme angewandt.
(2) Werbung ist in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt. Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.
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