BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende FernsehenArt. 10a

Art. 10a

In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date

Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zu Grunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.

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