(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Die Inkrafttretensfrist beginnt mit Eintreffen der letzten erforderlichen Notifikation zu laufen.
(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Skopje, am 6. Juni 1997 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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