(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Mazedonien einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:
a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
c) Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
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