Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise