Art. 1 — Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen
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Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.
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