(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2) Die Ständige Expertenkommission arbeitet eine Vergleichstabelle der akademischen Grade aus, die eine Grundlage für die Anerkennung österreichischer und polnischer Studienabschlüsse bilden.
(3) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.
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