(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet und anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.
(2) Die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen zwischen Hochschulen, die einander auf Grund ihrer Zielsetzungen oder auf Grund der Art und Organisation ihrer Studien nicht entsprechen, kann nur dann erfolgen, wenn vorher eine Anrechnung beziehungsweise Anerkennung durch eine solche Hochschule des Herkunftsstaates durchgeführt wurde, die einer Hochschule im Aufnahmestaat entspricht, an der das Studium fortgesetzt werden soll.
(3) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.
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