In diesem Abkommen bedeutet:
1. der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Republik Polen rechtlich Hochschulcharakter zuerkannt wird oder die berechtigt sind, Doktorgrade zu verleihen. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann diese Anlagen einvernehmlich ändern;
2. der Ausdruck „akademischer Grad“ in Österreich die akademischen Grade, in Polen die Berufstitel und Doktorgrade, die von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen werden;
3. der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.
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