BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)Art. 3

Art. 3Durchführungsgrundsätze und -verfahren

In Kraft seit 26. Dezember 1994
Up-to-date

(1) Die Zusammenarbeit wird auf Gebieten mit höchster wissenschaftlicher Priorität gefördert und unterstützt, deren Nutzen durch gemeinsame Anstrengungen erhöht wird.

(2) Projekte werden gleichzeitig den durchführenden Stellen beider Vertragschließenden Parteien vorgelegt, die sie wiederum dem Gemischten Ausschuß zur Begutachtung unterbreiten.

(3) Der Vorschlag hat folgende Informationen zu enthalten:

a) eine genaue Darstellung der Art des Forschungsprojektes und seiner Zielsetzung;

b) eine komplette Beschreibung der vorgeschlagenen Forschungstätigkeiten, der Arbeitsaufteilung, der Formen der Zusammenarbeit, des sich durch die Zusammenarbeit ergebenden Mehrwertes;

c) die beteiligten Personen, ihre Lebensläufe und Publikationslisten;

d) die erwartete Laufzeit des Projektes;

e) Kopien aller einschlägigen Mitteilungen und Nachrichten zwischen den beteiligten Institutionen, denen die Forscher angehören;

f) Zeitpläne, Arbeitspläne, budgetäre Bedingungen und andere einschlägige Daten.

(4) Vorschläge für einen langfristigen Forschungsaufenthalt oder für die Abhaltung von gemeinsamen Seminaren oder Workshops haben entsprechende ähnliche Informationen zu beinhalten.

(5) Die Zahl der Teilnehmer an Seminaren soll normalerweise zehn Personen pro Vertragschließender Partei nicht überschreiten; eine kleine Zahl von Experten aus Drittländern kann bei Bedarf eingeladen werden. Seminare und Workshops sollen abwechselnd in den Ländern beider Vertragschließenden Parteien abgehalten werden.

(6) Die Auswahlverfahren haben mit den Zielen des vorliegenden Abkommens und den üblichen Formen der Forschungsförderung im Einklang zu stehen.

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