(1) In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms muß im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleiben.
(2) Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum feststellt, daß ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausgewogen sind, kann zur Wahrung ihrer eigenen kulturellen Identität die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.
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