BundesrechtInternationale VerträgeEntwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

In Kraft seit 01. Februar 1994
Up-to-date

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Senegals fördern.

(2) Im Rahmen dieses Abkommens wird die Österreichische Bundesregierung Senegal Technische Hilfe leisten. Über die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zuteil werden soll, sind jeweils gesonderte Vereinbarungen zu schließen.

(3) Technische Hilfe der Österreichischen Bundesregierung gemäß Abs. 2 kann aus folgenden Leistungen bestehen:

1. Entsendung österreichischer Fachkräfte;

2. Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften in Senegal, und/oder Österreich;

3. Bereitstellung von Sachgütern zur Verwirklichung der Projekte;

4. Finanzielle Unterstützung zur Ausführung der Projekte.

(4) Die Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften gemäß Abs. 3 Z 2 kann bestehen in:

1. Gewährung von Stipendien;

2. Teilnahme an Speziallehrgängen in Österreich für Angehörige aus Entwicklungsländern.

(5) Stipendien werden gemäß den bestehenden Richtlinien vergeben, die der Republik Senegal auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.

II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE FACHKRÄFTE

Artikel 2

Funktion der Fachkräfte

Art. 2

(1) Die Österreichische Bundesregierung wird die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Senegal keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, die Rechtsordnung Senegals einzuhalten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Senegals betreffen, zu enthalten.

(2) Der Aufgabenbereich der Fachkraft innerhalb eines Projektes wird in den gesonderten Vereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 festgelegt.

(3) Die Vertragsschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte im Sinne dieses Abkommens zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außer jenen heranzuziehen, die in den im Art. 1 Abs. 2 angeführten gesonderten Vereinbarungen vorgesehen sind.

(4) Das Ausmaß des Urlaubes der österreichischen Fachkräfte wird von der österreichischen Seite festgelegt und der senegalesischen Seite mitgeteilt.

Artikel 3

Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung

Art. 3

Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite zu folgenden Leistungen:

1. Bezahlung der Gehälter und sonstigen Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;

2. Bezahlung der Reisekosten von Österreich nach Senegal und zurück für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen;

3. Bezahlung der Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Dakar und zurück;

4. Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familien gemäß ihrem Einsatzvertrag.

Artikel 4

Verpflichtungen der Regierung von Senegal

Art. 4

Im Rahmen dieses Abkommens wird die senegalesische Seite für die österreichischen Fachkräfte insbesondere nachfolgende Leistungen erbringen:

1. Übernahme der Kosten für Dienstreisen der österreichischen Fachkräfte innerhalb Senegals gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 3;

2. Übernahme allfälliger Transportkosten in Senegal für Ausrüstungsgegenstände, die die Fachkräfte zur Ausführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit beruflich benötigen;

3. Ungehinderte, von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben befreite Einfuhr des Übersiedlungsgutes, der persönlichen Effekten und der beruflichen Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien nach Senegal, während der ersten sechs Monate nach deren Einreise und deren Wiederausfuhr;

4. Steuerbefreiung für die Bezüge der österreichischen Fachkräfte, die sie von österreichischer Seite erhalten, und ihr persönliches Eigentum;

5. Ungehinderte, von Zöllen und Abgaben befreite vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum persönlichen Gebrauch jeder österreichischen Fachkraft und seiner Familie. Diese Berechtigung gilt während sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft in Senegal und kann nach zwei Jahren erneuert werden;

6. Das gemäß Absatz 5 nach Senegal eingeführte Fahrzeug darf in Senegal nur verkauft werden, wenn es den allgemeinen Zollbestimmungen unterworfen wird.

7. Ausstellung von Ausweisdokumenten für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien, welche ihnen die volle Unterstützung durch die, bzw. den vollen Schutz der senegalesischen Behörden bei der Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;

8. Gewährung ungehinderter Bewegungsfreiheit in Senegal für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien;

9. Bereitstellung ärztlicher Versorgung der österreichischen Fachkräfte und deren Familien in dem Ausmaß, wie sie anderen ausländischen Fachkräften in Senegal zuteil wird;

10. Die senegalesische Regierung verpflichtet sich, den Fachkräften, bei ihrer Ankunft bis zum Ende ihres Vertrages, eine entsprechende Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Unterkunft ist gemäß dem Dienstgrad der Fachkraft und der Größe seiner Familie entsprechend der Übung in Senegal ausgestattet und möbliert.

11. Übernahme der Betriebskosten für Maschinen, Bauten und Einrichtungen, die von österreichischer Seite zur Durchführung von Projekten zur Verfügung gestellt worden sind;

12. Bereitstellung der zur Durchführung der Projekte von beiden Seiten für nötig erachteten Zahl von senegalesischen Fach- und Hilfskräften unter Übernahme der Kosten;

13. Im Falle eines nationalen oder internationalen Konfliktes wird die senegalesische Seite den österreichischen Fachkräften und ihren Familien die sofortige Rückkehr nach Österreich ermöglichen.

14. Die Regierung der Republik Senegal verpflichtet sich, den österreichischen Fachkräften den gleichen Schutz und die gleichen Privilegien zu gewähren, in deren Genuß die Fachkräfte jedes anderen Landes kommen, das mit der Republik Senegal ein Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit geschlossen hat.

Artikel 5

Immunität

Art. 5

(1) Die österreichischen Fachkräfte genießen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Senegal die strafrechtliche Immunität für Handlungen und Meinungsäußerungen, die sie in Ausübung ihrer Funktionen begangen haben, außer im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

(2) Die senegalesische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.

(3) Die senegalesische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

III. HAFTUNG DER REGIERUNG VON SENEGAL

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Republik Senegal haftet für:

1. Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte gemäß Art. 1 Abs. 2 entstehen;

2. Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Senegal die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.

(2) Abgesehen von den Bestimmungen in Abs. 1 kann die Regierung der Republik Senegal von den österreichischen Fachkräften nur dann Schadenersatz verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

IV. SACHGÜTER UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE

Artikel 7

Art. 7

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung gemeinsamer Projekte nach Senegal eingeführt werden, sind von allen Zöllen und allen anderen Abgaben befreit.

Diese Güter und Gegenstände bleiben Eigentum der Republik Österreich für die Zeitdauer des Projektes. Sie können der Republik Senegal am Projektende durch ein eigenes Abkommen überlassen werden.

V. BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

Artikel 8

Art. 8

Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege zu regeln.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Art. 9

(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht einer der Vertragschließenden Teile spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die Art. 3, 4 und 6 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind seine Bestimmungen auf alle österreichisch-senegalesischen Entwicklungsprojekte oder -programme in Senegal, einschließlich jener, die bereits durchgeführt werden, anzuwenden.

Geschehen in Dakar, am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei die Texte gleichermaßen authentisch sind.