Art. 36 Artikel 36 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Gliederung
VIII. Schlußbestimmungen Artikel 30
Art. 36 Artikel 36
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 32 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten der Organisation sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 31 und 32 und von den Kündigungen nach Artikel 35.
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