Art. 35 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Rückverweise
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie läßt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Staates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
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