BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der WeltArt. 35

Art. 35

In Kraft seit 18. März 1993
Up-to-date

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.

(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie läßt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Staates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

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