Art. 33 Artikel 33 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Gliederung
VIII. Schlußbestimmungen Artikel 30
Art. 33 Artikel 33
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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