Art. 32 Artikel 32 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Gliederung
VIII. Schlußbestimmungen Artikel 30
Art. 32 Artikel 32
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die von der Generalkonferenz der Organisation hiezu aufgefordert werden, zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
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